Gründergewinn — ⇡ Gründerlohn … Lexikon der Economics
Gründung einer AG — I. Ablauf:1. Die ⇡ Satzung (Gesellschaftsvertrag) ist in notariell beurkundeter Form durch die Gründer festzustellen (§§ 2, 23, 28 AktG). Sie muss bestimmen: (1) Firma und Sitz der Gesellschaft; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Höhe des ⇡… … Lexikon der Economics
qualifizierte Gründung — ⇡ Gründung einer AG mit ⇡ Sacheinlagen (⇡ Sachgründung), ⇡ Sachübernahmen oder gefährlichen Abreden (⇡ Gründerlohn, ⇡ Sondervorteile). Die q.G. unterliegt einer besonderen ⇡ Gründungsprüfung (§ 33 II AktG) … Lexikon der Economics
Genussrechte — 1. Formen: Bei der AG z.B. können G. zu einem Anteil am Reingewinn oder am Liquidationserlös berechtigen. Gewährung von G. häufig als ⇡ Gründerlohn, bei Sanierung und anderen Gelegenheiten. 2. Charakterisierung: G. sind an Aktienbesitz nicht… … Lexikon der Economics
Gründer einer AG — 1. Personenkreis: G. einer AG sind die ⇡ Aktionäre, die die ⇡ Satzung festgestellt haben (§ 28 AktG). 2. Pflichten: Die G. haben den Inhalt der Satzung in notariell beurkundeter Form festzustellen (§§ 2, 23 AktG), die ⇡ Aktien zu übernehmen,… … Lexikon der Economics
Gründungskosten — Gesamtheit der Aufwendungen für die Schaffung der rechtlichen Existenz des Unternehmens wie: Gründerlohn, Provisionen, Notar und Gerichtskosten. G. sind nach Steuerrecht als Betriebskosten abzusetzen. Aktivierung der G. nach § 248 I HGB (ebenso… … Lexikon der Economics
Gründungsprüfung — Prüfung der ⇡ Gründung einer AG. 1. Umfang: Namentlich ist festzustellen, ob die Angaben der Gründer zur Übernahme der Aktien und zu den Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig und ob die für den ⇡ Gründerlohn und die ⇡… … Lexikon der Economics
Sondervorteil — im Zusammenhang mit der ⇡ Gründung einer AG neben dem ⇡ Gründerlohn einzelnen Aktionären für ihre Person gewährter besonderer Vorteil, z.B. Warenbezugsrecht. Die S. müssen in der Satzung festgesetzt werden (§ 26 I AktG). Sie entsprechen den ⇡… … Lexikon der Economics