Gründerlohn

Gründerlohn
Gründergewinn; zu Lasten der AG gewährte Entschädigung oder Belohnung ( Sondervorteil) der Aktionäre oder anderer Personen für die Durchführung oder Vorbereitung der  Gründung einer AG. Der Gesamtaufwand aus solchen Entschädigungen und Belohnungen ist in der  Satzung gesondert festzusetzen.

Lexikon der Economics. 2013.

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  • Gründergewinn — ⇡ Gründerlohn …   Lexikon der Economics

  • Gründung einer AG — I. Ablauf:1. Die ⇡ Satzung (Gesellschaftsvertrag) ist in notariell beurkundeter Form durch die Gründer festzustellen (§§ 2, 23, 28 AktG). Sie muss bestimmen: (1) Firma und Sitz der Gesellschaft; (2) Gegenstand des Unternehmens; (3) Höhe des ⇡… …   Lexikon der Economics

  • qualifizierte Gründung — ⇡ Gründung einer AG mit ⇡ Sacheinlagen (⇡ Sachgründung), ⇡ Sachübernahmen oder gefährlichen Abreden (⇡ Gründerlohn, ⇡ Sondervorteile). Die q.G. unterliegt einer besonderen ⇡ Gründungsprüfung (§ 33 II AktG) …   Lexikon der Economics

  • Genussrechte — 1. Formen: Bei der AG z.B. können G. zu einem Anteil am Reingewinn oder am Liquidationserlös berechtigen. Gewährung von G. häufig als ⇡ Gründerlohn, bei Sanierung und anderen Gelegenheiten. 2. Charakterisierung: G. sind an Aktienbesitz nicht… …   Lexikon der Economics

  • Gründer einer AG — 1. Personenkreis: G. einer AG sind die ⇡ Aktionäre, die die ⇡ Satzung festgestellt haben (§ 28 AktG). 2. Pflichten: Die G. haben den Inhalt der Satzung in notariell beurkundeter Form festzustellen (§§ 2, 23 AktG), die ⇡ Aktien zu übernehmen,… …   Lexikon der Economics

  • Gründungskosten — Gesamtheit der Aufwendungen für die Schaffung der rechtlichen Existenz des Unternehmens wie: Gründerlohn, Provisionen, Notar und Gerichtskosten. G. sind nach Steuerrecht als Betriebskosten abzusetzen. Aktivierung der G. nach § 248 I HGB (ebenso… …   Lexikon der Economics

  • Gründungsprüfung — Prüfung der ⇡ Gründung einer AG. 1. Umfang: Namentlich ist festzustellen, ob die Angaben der Gründer zur Übernahme der Aktien und zu den Einlagen auf das Grundkapital richtig und vollständig und ob die für den ⇡ Gründerlohn und die ⇡… …   Lexikon der Economics

  • Sondervorteil — im Zusammenhang mit der ⇡ Gründung einer AG neben dem ⇡ Gründerlohn einzelnen Aktionären für ihre Person gewährter besonderer Vorteil, z.B. Warenbezugsrecht. Die S. müssen in der Satzung festgesetzt werden (§ 26 I AktG). Sie entsprechen den ⇡… …   Lexikon der Economics

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